(Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3a). Die Beschuldigte bringt vor, sie habe versucht, eine Gefahrensituation zu vermeiden, indem sie den Fahrspurenwechsel frühzeitig vorgenommen habe und um nicht weiter vorne reindrücken zu müssen. Sie sei ohne zu beschleunigen konsequent auf der rechten Spur geblieben. Es sei ihr nie um ein schnelleres Vorankommen gegangen, sonst hätte sie auf dem rechten Fahrstreifen beschleunigt und allenfalls später wieder auf die freie Überholspur gewechselt. Im Vordergrund sei ein den Verkehrsfluss förderndes und damit eine Gefahr verminderndes Fahren gestanden.