Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93, E. 3.1 mit Hinweisen u.a. auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002). Mit dem Begriff der „Rücksichtslosigkeit“ wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein be- denken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten „Sich-hinwegsetzen“, sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann