Sie durften sich in dieser Situation darauf verlassen, dass sie nicht plötzlich rechts überholt werden. Indem die Beschuldigte drei Fahrzeuge rechts überholte, schuf sie damit eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer, weswegen der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist.