Auch wenn sich etwas weiter vorne der Verkehr bereits zu stauen begann und rund 200 m später von dichtem Verkehr und möglicherweise von Kolonnenverkehr ausgegangen werden konnte, so trifft dies im Zeitpunkt des Fahrspurenwechsels und des Überholmanövers nicht zu. Gerade dadurch, dass die Beschuldigte den Fahrspurenwechsel etwas abrupt durchgeführt hat, mussten die Fahrzeuge auf dem ersten Überholstreifen nicht mit dem plötzlichen Auftauchen eines Fahrzeugs von rechts rechnen. Sie durften sich in dieser Situation darauf verlassen, dass sie nicht plötzlich rechts überholt werden.