Gemäss der Beschuldigten sei aus mehreren Gründen keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen. Es sei in der konkreten Situation mit sich abzeichnendem Stau und sehr dichtem (Kolonnen-) Verkehr von allen Verkehrsteilnehmern erhöhte Aufmerksamkeit gefordert gewesen und es habe wegen des sich erfahrungsgemäss bildenden „Handorgeleffekts“ damit gerechnet werden müssen, dass auf beiden Spuren wechselnde Geschwindigkeiten gefahren würden, so dass auch mit einem rechts Vorbeifahren habe gerechnet werden müssen.