Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt und objektiv immer schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird (BGE 142 IV 93, E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb regelmässig eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu bejahen ist.