Wie in der Aufzeichnung ersichtlich und von der Vorinstanz festgestellt, staut sich der Verkehr erst ca. 200 m weiter vorne. Anders als im BGE 142 IV 93 dargestellten Sachverhalt herrschte zum Zeitpunkt des Fahrspurenwechsels und des Vorbeifahrens an den Fahrzeugen auf der ersten Überholspur auf der Normalspur kein Kolonnenverkehr. Es ist daher festzuhalten, dass kein paralleler Kolonnenverkehr und damit keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV vorlag. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gegen das Verbot des Rechtsüberholens verstiess.