Nicht vorausgesetzt ist, dass auf allen drei Fahrspuren dichter Verkehr herrscht. Auf der ViDistA-Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass die mittlere Fahrspur von mehreren Fahrzeugen befahren wird. Jedoch befinden sich zum Zeitpunkt des Überholmanövers weder auf dem zweiten Überholstreifen vor der Beschuldigten noch auf dem Normalstreifen Fahrzeuge. Wie in der Aufzeichnung ersichtlich und von der Vorinstanz festgestellt, staut sich der Verkehr erst ca. 200 m weiter vorne.