Zentrale Elemente seien in diesem Fall die Geschwindigkeit der anderen Fahrzeuge und der verdichtete Verkehr weiter vorne. Das Fahrmanöver der Beschuldigten und damit das Rechtsvorbeifahren an den Fahrzeugen, welche sich auf der ersten Überholspur befunden haben, ist nur im Fall von parallelem Kolonnenverkehr zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus. Nicht vorausgesetzt ist, dass auf allen drei Fahrspuren dichter Verkehr herrscht.