9 schwindigkeit unter Einhaltung gleichgrosser Abstände fortbewegen. Dies ist bereits faktisch unmöglich (E. 4.2.1, S. 101). Die Beschuldigte bestreitet nicht, auf der Normalspur rechts an drei sich auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen vorbei gefahren zu sein. Jedoch bringt sie vor, es habe paralleler Kolonnenverkehr geherrscht. Sie habe den Fahrspurenwechsel vom zweiten Überholstreifen auf die Normalspur vorgenommen, um rechtzeitig auf der rechten Spur zu sein, um schliesslich die Ausfahrt Bern- Wankdorf zu nehmen.