8 Rechtsprechung liegt ein nach Art. 35 Abs. 1 SVG verbotenes Rechtsüberholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes Fahrzeug einholt, rechts an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV auf Autobahnen beim Fahren in parallelen Kolonnen vor.