11. Erwägungen der Kammer Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das zur Diskussion stehende Fahrmanöver der Beschuldigten die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt oder ob die Beschuldigte eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat oder ob sie, wie von der Vorinstanz angenommen, freizusprechen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob vorliegend die Ausnahmeregelung vom Verbot des Rechtüberholens nach Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV auf Autobahnen beim Fahren in parallelen Kolonnen anwendbar ist.