Die Beschuldigte sei vorschriftsgemäss auf der Normalspur passiv und mit konstanter Geschwindigkeit an den anderen Fahrzeugen, welche im Pulk und etwas weiter vorne eindeutig in enger Kolonne gefahren seien, vorbeigefahren. Sie sei somit passiv, ohne zu beschleunigen und in antizipierendem Einspuren an der sich auf der mittleren Spur fortbewegenden Fahrzeuggruppe vorbeigefahren. Die Voraussetzungen des erlaubterweise rechts Vorfahrens seien gemäss neuster Bundesgerichtspraxis erfüllt. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung sei zu verneinen und auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt.