Die Ausnahme vom Verbot des Rechtsvorbeifahrens bei parallelem Kolonnenverkehr käme nicht nur bei sogenanntem Stossverkehr zur Anwendung. Die Ausnahmeregelung müsse auch bei einer Verkehrssituation wie sie vorliegend zu beurteilen sei, zur Anwendung gelangen. Die Beschuldigte sei vorschriftsgemäss auf der Normalspur passiv und mit konstanter Geschwindigkeit an den anderen Fahrzeugen, welche im Pulk und etwas weiter vorne eindeutig in enger Kolonne gefahren seien, vorbeigefahren.