Für die Beurteilung, ob paralleler Kolonnenverkehr vorgelegen habe, sei das Gesamtverkehrsaufkommen zu berücksichtigen. Es könne nicht verlangt werden, dass von einem Fahrzeuglenker bei hohem Verkehrsaufkommen mit mehr als zwei gerichteten Fahrstreifen alle Fahrstreifen mit gleicher Aufmerksamkeit zu beobachten seien und die Fahrweise und Geschwindigkeit permanent der Nebenspur anzupassen sei. Die Ausnahme vom Verbot des Rechtsvorbeifahrens bei parallelem Kolonnenverkehr käme nicht nur bei sogenanntem Stossverkehr zur Anwendung.