10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Urteils der Vorinstanz. Ergänzend führt sie aus, dass entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Kolonnenverkehr vorgelegen habe. Für die Beurteilung, ob paralleler Kolonnenverkehr vorgelegen habe, sei das Gesamtverkehrsaufkommen zu berücksichtigen.