Im Zeitpunkt des Fahrspurenwechsels habe – wenn überhaupt – nur auf dem mittleren Fahrstreifen Kolonnenverkehr geherrscht. Der Ausnahmetatbestand des Fahrens in parallelen Kolonnen, der das Rechtsüberholen erlaubt hätte, sei somit nicht erfüllt (pag. 102 f.). Daneben liege eine erhöhte abstrakte Gefährdung vor, da durch ein solches Fahrmanöver eine beträchtliche Unfallgefahr geschaffen werde (pag. 103). Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt (pag. 103 f.).