Paralleler Kolonnenverkehr liege vor, wenn auf beiden Fahrspuren dichter Verkehr herrsche, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen. Das Bundesgericht habe diesen Begriff nun dahingehend konkretisiert, dass paralleler Kolonnenverkehr gegeben sei, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen würden als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen