9. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz verkenne, dass sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in einigen wesentlichen Punkten von demjenigen in BGE 142 IV 93 unterscheide. Paralleler Kolonnenverkehr liege vor, wenn auf beiden Fahrspuren dichter Verkehr herrsche, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen.