passen müssen und damit stärker gehemmt worden wäre, als bei nur zwei gleich gerichteten Fahrstreifen (pag. 69). Zudem habe keine gesteigerte Gefährdungsoder Unfallgefahr vorgelegen (pag. 70). Auch in subjektiver Hinsicht sei der Beschuldigten weder ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (pag. 72).