Die Beschwerdeführerin habe nach dem Fahrspurenwechsel aufgrund des sich ihr nun vom Normalstreifen aus bietenden Verkehrsaufkommens von parallelem Kolonnenverkehr auf der ersten Überholspur und dem Normalstreifen ausgehen dürfen. Sie habe sich genau in der vom Bundesgericht beschriebenen Situation befunden, wonach sich bei drei gleich gerichteten Fahrstreifen auf dem zweiten Überholstreifen kein Verkehrsstau befunden habe, die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit aber, weil sie nach dem Fahrstreifenwechsel auf dem Normalstreifen gefahren sei, den langsamen auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen hätte an-