8. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte ihren Freispruch primär auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 142 IV 93, wonach das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen bei parallelem Kolonnenverkehr gestattet sei. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Beantwortung der Frage, ob Kolonnenverkehr vorliege, sei anhand des konkreten Gesamtverkehrsaufkommens, das sich dem Fahrzeuglenker biete, vorzunehmen. Paralleler Kolonnenverkehr setze ferner nicht voraus, dass sich die Fahrzeugkolonnen permanent mit identischer Geschwindigkeit unter Einhaltung gleich grosser Abstände fortbewegen (pag. 66).