6 macht nicht geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig oder unrichtig. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Frage, ob beim vorliegenden Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt des Rechtsüberholens von Kolonnenverkehr ausgegangen werden kann, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung