In der Folge fuhr sie, an den drei sich auf dem ersten Überholstreifenspur befindenden und mit einer Geschwindigkeit von knapp 80 km/h fahrenden Personenwagen (Fahrzeuggruppe) rechts vorbei und unmittelbar anschliessend auf dem Normalstreifen auf das Ende einer sich deutlich verlangsamenden Fahrzeugkolonne (Bremslichter sichtbar) auf. Die Generalstaatsanwaltschaft rügt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 11. November 2016 die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (pag. 101 ff.). Sie