Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil deshalb zu folgendem zusammengefassten Sachverhalt (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 64): Das Gericht geht davon aus, dass die Beschuldigte am 17. April 2016 um 13:17 Uhr auf dem Weg zu ihrer Arbeit zum E.________ auf der Autobahn A1 West auf dem Abschnitt Bern-Neufeld – Verzweigung Bern-Wankdorf vorerst auf dem zweiten Überholstreifen fuhr. Im Bereich der Ausfahrt Bern-Neufeld bemerkte sie, dass sich in der Anfahrt zur Ausfahrt Bern-Wankdorf der Verkehr auf dem Normalstreifen zu verlangsamen begann.