kurve der Verkehr auf dem Normalstreifen klar gestaut habe (pag. 61). Die Geschwindigkeit auf dem ersten Überholstreifen sei bis zum Ende der Videoaufzeichnung annähernd gleich geblieben, wobei sich die Geschwindigkeit nach der Rechtskurve möglichweise noch etwas verlangsamt habe. Auf dem zweiten Überholstreifen hätten sich zu Beginn der Aufnahme und im Zeitpunkt des fraglichen Fahrstreifenwechsels keine Fahrzeuge vor demjenigen der Beschuldigten befunden. Erst nach Ende der Rechtskurve seien mehrere Fahrzeuge sichtbar. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil deshalb zu folgendem zusammengefassten Sachverhalt (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.