Die Beschuldigte sei mit gleich bleibendem, aber leicht erhöhtem Tempo als die Fahrzeuge auf dem ersten Überholstreifen an einer Fahrzeuggruppe von drei Personenwagen rechts vorbei gefahren. Es sei ersichtlich, dass die Beschuldigte auf dem Normalstreifen nicht abbremse (keine Bremslichter sichtbar), aber auch nicht beschleunige. Dies werde auch von der Beschuldigten und dem Zeugen D.________ so bestätigt. Sie sei einfach mit dem Verkehr mitgefahren und habe nicht beschleunigt (pag. 63). Sie sei auf dem Normalstreifen geblieben und habe unmittelbar anschliessend auf die stockenden Fahrzeuge vor ihr aufgeschlossen. Auch Zeuge D.________ habe eingeräumt, dass sich kurz vor Ende der Rechts-