Die Aussage von Zeuge D.________, wonach die Fahrzeuge auf dem ersten Überholstreifen die Möglichkeit gehabt hätten, via des zweiten Überholstreifens zu überholen, wenn ihnen das Tempo zu langsam gewesen wäre (pag. 40), bestätige indirekt, dass sich die Fahrzeuge auf dem ersten Überholstreifen bereits verlangsamt und damit unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bewegt hätten (pag. 62). Die Beschuldigte habe mit ca. 90 km/h korrekt blinkend einen Fahrstreifenwechsel vom zweiten über den ersten Überholstreifen direkt auf den Normalstreifen vorgenommen.