7. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Beweiswürdigung eingehend mit dem Verkehrsaufkommen und der Frage des Kolonnenverkehrs auseinander (pag. 57 f.). Hierfür analysierte sie die ViDistA-Videoaufzeichnung und hielt zu ihren Beobachtungen zusammengefasst fest, dass sich vor dem Spurenwechsel, als der Audi noch auf dem zweiten Überholstreifen gefahren sei, auf dem ersten Überholstreifen mehrere, dicht nacheinander fahrende Fahrzeuge (ca. 80 km/h) befunden hätten. Die Aussage von Zeuge D.___