6. Ausgangslage Der äussere Sachverhalt beziehungsweise der eigentliche Ablauf des Fahrmanövers ist unbestritten. Diesbezüglich kann auf den im Strafbefehl vom 10. Mai 2016, der als Anklage gilt, umschriebenen Sachverhalt verwiesen werden (pag. 8): Die Beschuldigte fuhr als Lenkerin des Personenwagens (BE .________ Audi) auf dem zweiten Überholstreifen der A1-West in Richtung Verzweigung Bern- Wankdorf.