2.2. zu einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung); 2.3. zur Bezahlung der erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zzgl. einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr, welche auf Fr. 300.00 festzusetzen sei (Art. 21 lit. b VKD). Fürsprecher B.________ stellte namens der Beschuldigten mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 folgende Anträge (pag. 110):