2.1. zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen von Fr. 100.00, ausmachend Fr. 1‘200. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 2.2. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung); 2.3. zur Bezahlung der erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zzgl. einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr, welche auf Fr. 300.00 festzusetzen sei (Art. 21 lit. b VKD). Eventualiter A.________