Da seitens der Parteien keine Einwände erhoben worden sind, wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 11. November 2016 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung (pag. 98 ff.). Die Beschuldigte reichte am 2. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein (pag. 109 ff.).