2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 22. August 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 48). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. September 2016 (pag. 76) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft am 20. September 2016 die Berufung, welche sich gegen das gesamte freisprechende Urteil und dessen Entschädigungs- und Kostenfolgen richtete (pag. 81 f.). Da seitens der Parteien keine Einwände erhoben worden sind, wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet.