Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 336 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. August 2016 (PEN 2016 495) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage............................................................................................................5 7. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt.........................................................5 III. Rechtliche Würdigung ......................................................................................................7 8. Ausführungen der Vorinstanz....................................................................................7 9. Vorbringen der Generalstaatswanwaltschaft.............................................................7 10. Vorbringen der Verteidigung .....................................................................................8 11. Erwägungen der Kammer .........................................................................................8 11.1 Zum Verbot des Rechtsüberholens..................................................................9 11.2 Zur Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung .....................................10 11.3 Zum subjektiven Tatbestand ..........................................................................11 IV.Strafzumessung .............................................................................................................13 12. Allgemeines.............................................................................................................13 13. Strafrahmen.............................................................................................................14 14. Konkrete Strafzumessung .......................................................................................14 14.1 Tatkomponenten ............................................................................................14 14.2 Täterkomponenten .........................................................................................14 15. Konkretes Strafmass ...............................................................................................14 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................15 VI.Verfügungen...................................................................................................................15 VII. Dispositiv......................................................................................................................16 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. August 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) freigesprochen von der Anschuldi- gung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 17. April 2016 auf der Autobahn A1 West R Bern, Abschnitt Bern-Neufeld, Verzweigung Bern- Wankdorf Richtung Bern-Ostring, durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, unter Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte von CHF 2‘065.00 für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘685.00, an den Kanton Bern (pag. 44 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 22. August 2016 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 48). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 19. September 2016 (pag. 76) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft am 20. September 2016 die Berufung, welche sich gegen das gesamte freisprechende Urteil und dessen Entschädigungs- und Kostenfolgen richtete (pag. 81 f.). Da sei- tens der Parteien keine Einwände erhoben worden sind, wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 11. November 2016 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung (pag. 98 ff.). Die Beschuldigte reichte am 2. Dezember 2016 eine Stel- lungnahme ein (pag. 109 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug, ein aktueller Auszug aus dem Administrativmassnah- men-Register (ADMAS) und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Beschuldigten eingeholt (pag. 94 f.; pag. 124; pag. 96). 4. Anträge der Parteien Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwalt C.________ mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 11. November 2016 folgende Anträge (pag. 98 f.): A.________ 1. sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 17.04.2016 um 13.17 Uhr auf der Autobahn A1 West R, Km 164.000 Abschnitt Bern/Neufeld – Verzweigung Bern/Wankdorf, indem sie als Lenkerin des PW Audi BE .________ vom zweiten Überholstreifen auf den Normalstreifen wechselte und auf diesem in der Folge insgesamt drei Personenwagen, die auf dem ersten Überholstreifen fuhren, rechts überholte. 3 2. und zu verurteilen 2.1. zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen von Fr. 100.00, ausmachend Fr. 1‘200. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 2.2. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung); 2.3. zur Bezahlung der erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zzgl. einer staats- anwaltschaftlichen Gebühr, welche auf Fr. 300.00 festzusetzen sei (Art. 21 lit. b VKD). Eventualiter A.________ 1. sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfa- che Verkehrsregelverletzung, begangen am 17.04.2016 um 13.17 Uhr auf der Autobahn A1 West R, Km 164.000 Abschnitt Bern/Neufeld – Verzweigung Bern/Wankdorf, indem sie als Len- kerin des PW Audi BE .________ vom zweiten Überholstreifen auf den Normalstreifen wechsel- te und auf diesem in der Folge insgesamt drei Personenwagen, die auf dem ersten Überholstrei- fen fuhren, rechts überholte. 2. und zu verurteilen 2.2. zu einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung); 2.3. zur Bezahlung der erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zzgl. einer staats- anwaltschaftlichen Gebühr, welche auf Fr. 300.00 festzusetzen sei (Art. 21 lit. b VKD). Fürsprecher B.________ stellte namens der Beschuldigten mit Stellungnahme vom 2. De- zember 2016 folgende Anträge (pag. 110): 1. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Strafeinzelgericht) vom 17. Au- gust 2016 sei A.________ von der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsü- berholen auf Autobahn freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________ seien die Anwaltskosten für beide Instanzen durch den Kanton Bern zu entschädi- gen. 4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Kammer zu überprüfen ist der Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung, angeblich begangen am 17. April 2016 auf der Autobahn A1 West R Bern, Abschnitt Bern-Neufeld, Verzweigung Bern-Wankdorf Richtung Bern-Ostring, durch Rechtsüberholen auf der Autobahn sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Der äussere Sachverhalt beziehungsweise der eigentliche Ablauf des Fahrmanö- vers ist unbestritten. Diesbezüglich kann auf den im Strafbefehl vom 10. Mai 2016, der als Anklage gilt, umschriebenen Sachverhalt verwiesen werden (pag. 8): Die Beschuldigte fuhr als Lenkerin des Personenwagens (BE .________ Audi) auf dem zweiten Überholstreifen der A1-West in Richtung Verzweigung Bern- Wankdorf. Auf Höhe des Autobahnkilometers 164.000/R wechselte sie vom zwei- ten Überholstreifen auf den Normalstreifen und fuhr auf diesem in der Folge an insgesamt drei Personenwagen, welche auf dem ersten Überholstreifen fuhren, rechts vorbei. Umstritten war hingegen, wie sich das Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt des Rechtsüberholens allgemein gestaltete und ob von «Kolonnenverkehr» ausgegan- gen werden durfte. 7. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Beweiswürdigung eingehend mit dem Verkehrs- aufkommen und der Frage des Kolonnenverkehrs auseinander (pag. 57 f.). Hierfür analysierte sie die ViDistA-Videoaufzeichnung und hielt zu ihren Beobachtungen zusammengefasst fest, dass sich vor dem Spurenwechsel, als der Audi noch auf dem zweiten Überholstreifen gefahren sei, auf dem ersten Überholstreifen mehre- re, dicht nacheinander fahrende Fahrzeuge (ca. 80 km/h) befunden hätten. Die Aussage von Zeuge D.________, wonach die Fahrzeuge auf dem ersten Überhol- streifen die Möglichkeit gehabt hätten, via des zweiten Überholstreifens zu überho- len, wenn ihnen das Tempo zu langsam gewesen wäre (pag. 40), bestätige indi- rekt, dass sich die Fahrzeuge auf dem ersten Überholstreifen bereits verlangsamt und damit unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bewegt hätten (pag. 62). Die Beschuldigte habe mit ca. 90 km/h korrekt blinkend einen Fahrstreifenwechsel vom zweiten über den ersten Überholstreifen direkt auf den Normalstreifen vorge- nommen. Dieser sei grundsätzlich korrekt erfolgt, hinterlasse jedoch einen etwas aggressiven Eindruck. Auf dem Normalstreifen seien zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge gewesen, es sei aber bereits an dieser Stelle der Aufnahme sichtbar, dass sich rund zweihundert Meter weiter vorne auf dem Normalstreifen zahlreiche 5 Fahrzeuge befunden hätten. Das Gesamtverkehrsaufkommen kurz nach dem Fahrspurenwechsel sei aufgrund einer Rechtskurve an dieser Stelle nicht ersicht- lich. Sichtbar sei aber, dass zu diesem Zeitpunkt vor dem Fahrzeug der Beschul- digten auf dem Normalstreifen bereits in naher Distanz weitere Fahrzeuge fahren würden. Die Beschuldigte sei mit gleich bleibendem, aber leicht erhöhtem Tempo als die Fahrzeuge auf dem ersten Überholstreifen an einer Fahrzeuggruppe von drei Personenwagen rechts vorbei gefahren. Es sei ersichtlich, dass die Beschul- digte auf dem Normalstreifen nicht abbremse (keine Bremslichter sichtbar), aber auch nicht beschleunige. Dies werde auch von der Beschuldigten und dem Zeugen D.________ so bestätigt. Sie sei einfach mit dem Verkehr mitgefahren und habe nicht beschleunigt (pag. 63). Sie sei auf dem Normalstreifen geblieben und habe unmittelbar anschliessend auf die stockenden Fahrzeuge vor ihr aufgeschlossen. Auch Zeuge D.________ habe eingeräumt, dass sich kurz vor Ende der Rechts- kurve der Verkehr auf dem Normalstreifen klar gestaut habe (pag. 61). Die Ge- schwindigkeit auf dem ersten Überholstreifen sei bis zum Ende der Videoaufzeich- nung annähernd gleich geblieben, wobei sich die Geschwindigkeit nach der Rechtskurve möglichweise noch etwas verlangsamt habe. Auf dem zweiten Über- holstreifen hätten sich zu Beginn der Aufnahme und im Zeitpunkt des fraglichen Fahrstreifenwechsels keine Fahrzeuge vor demjenigen der Beschuldigten befun- den. Erst nach Ende der Rechtskurve seien mehrere Fahrzeuge sichtbar. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil deshalb zu folgendem zusammengefassten Sachverhalt (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 64): Das Gericht geht davon aus, dass die Beschuldigte am 17. April 2016 um 13:17 Uhr auf dem Weg zu ihrer Arbeit zum E.________ auf der Autobahn A1 West auf dem Abschnitt Bern-Neufeld – Verzweigung Bern-Wankdorf vorerst auf dem zwei- ten Überholstreifen fuhr. Im Bereich der Ausfahrt Bern-Neufeld bemerkte sie, dass sich in der Anfahrt zur Ausfahrt Bern-Wankdorf der Verkehr auf dem Normalstreifen zu verlangsamen begann. Auf dem ersten Überholstreifen befand sich zu diesem Zeitpunkt eine aus mehreren nacheinander folgenden Fahrzeugen bestehende Fahrzeuggruppe, welche sich im Verhältnis zur signalisierten Höchstgeschwindig- keit bereits mit leicht verlangsamter Geschwindigkeit von ca. 80 km/h fortbewegte. Da die Beschuldigte die Autobahn bei der Ausfahrt Bern-Wankdorf verlassen woll- te, entschied sie sich, frühzeitig vom zweiten über den ersten Überholstreifen direkt auf den Normalstreifen zu wechseln, zumal der Normalstreifen auf ihrer Höhe frei war. Während des Fahrstreifenwechsels behielt die Beschuldigte ihre Geschwin- digkeit vom rund 90km/h bei. Auf dem Normalstreifen angekommen verlangsamte sie leicht und glich ihre Geschwindigkeit dem auf dem Normalstreifen fahrenden Verkehr an, ohne dass sie hierfür bremsen musste (keine Bremslichter sichtbar). In der Folge fuhr sie, an den drei sich auf dem ersten Überholstreifenspur befinden- den und mit einer Geschwindigkeit von knapp 80 km/h fahrenden Personenwagen (Fahrzeuggruppe) rechts vorbei und unmittelbar anschliessend auf dem Normal- streifen auf das Ende einer sich deutlich verlangsamenden Fahrzeugkolonne (Bremslichter sichtbar) auf. Die Generalstaatsanwaltschaft rügt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 11. November 2016 die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (pag. 101 ff.). Sie 6 macht nicht geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig oder un- richtig. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Frage, ob beim vorliegenden Ver- kehrsaufkommen im Zeitpunkt des Rechtsüberholens von Kolonnenverkehr ausge- gangen werden kann, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung 8. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte ihren Freispruch primär auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 142 IV 93, wonach das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen bei parallelem Kolonnenverkehr gestattet sei. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Beantwortung der Frage, ob Kolonnenverkehr vorliege, sei anhand des konkreten Gesamtverkehrsaufkommens, das sich dem Fahrzeuglenker biete, vorzunehmen. Paralleler Kolonnenverkehr setze ferner nicht voraus, dass sich die Fahrzeugko- lonnen permanent mit identischer Geschwindigkeit unter Einhaltung gleich grosser Abstände fortbewegen (pag. 66). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Fahrspurenwechsel aufgrund des sich ihr nun vom Normalstreifen aus bietenden Verkehrsaufkommens von parallelem Ko- lonnenverkehr auf der ersten Überholspur und dem Normalstreifen ausgehen dür- fen. Sie habe sich genau in der vom Bundesgericht beschriebenen Situation befun- den, wonach sich bei drei gleich gerichteten Fahrstreifen auf dem zweiten Überhol- streifen kein Verkehrsstau befunden habe, die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit aber, weil sie nach dem Fahrstreifenwechsel auf dem Normalstreifen gefahren sei, den langsamen auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen hätte an- passen müssen und damit stärker gehemmt worden wäre, als bei nur zwei gleich gerichteten Fahrstreifen (pag. 69). Zudem habe keine gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr vorgelegen (pag. 70). Auch in subjektiver Hinsicht sei der Beschuldigten weder ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschul- den noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (pag. 72). 9. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz ver- kenne, dass sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in einigen wesentli- chen Punkten von demjenigen in BGE 142 IV 93 unterscheide. Paralleler Kolonnenverkehr liege vor, wenn auf beiden Fahrspuren dichter Verkehr herrsche, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen. Das Bundesgericht habe diesen Begriff nun dahingehend konkretisiert, dass paralleler Kolonnenverkehr gegeben sei, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdich- tung komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen würden als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen 7 Geschwindigkeiten annähernd gleich seien. Vorliegend sei ein längeres Nebenein- anderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen nicht ersichtlich. Zudem sei man auf der zweiten Überholspur und später auch auf der ersten immer noch schneller vorangekommen als auf der Normalspur. Sto- ckungen oder gar ein Rückstau sei nicht ersichtlich. Auch von einem Handorgelef- fekt könne nicht die Rede sein. Im Zeitpunkt des Fahrspurenwechsels habe – wenn überhaupt – nur auf dem mittleren Fahrstreifen Kolonnenverkehr geherrscht. Der Ausnahmetatbestand des Fahrens in parallelen Kolonnen, der das Rechtsüberho- len erlaubt hätte, sei somit nicht erfüllt (pag. 102 f.). Daneben liege eine erhöhte abstrakte Gefährdung vor, da durch ein solches Fahrmanöver eine beträchtliche Unfallgefahr geschaffen werde (pag. 103). Auch der subjektive Tatbestand sei er- füllt (pag. 103 f.). 10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Urteils der Vor- instanz. Ergänzend führt sie aus, dass entgegen der Auffassung der General- staatsanwaltschaft Kolonnenverkehr vorgelegen habe. Für die Beurteilung, ob par- alleler Kolonnenverkehr vorgelegen habe, sei das Gesamtverkehrsaufkommen zu berücksichtigen. Es könne nicht verlangt werden, dass von einem Fahrzeuglenker bei hohem Verkehrsaufkommen mit mehr als zwei gerichteten Fahrstreifen alle Fahrstreifen mit gleicher Aufmerksamkeit zu beobachten seien und die Fahrweise und Geschwindigkeit permanent der Nebenspur anzupassen sei. Die Ausnahme vom Verbot des Rechtsvorbeifahrens bei parallelem Kolonnenverkehr käme nicht nur bei sogenanntem Stossverkehr zur Anwendung. Die Ausnahmeregelung müsse auch bei einer Verkehrssituation wie sie vorliegend zu beurteilen sei, zur Anwen- dung gelangen. Die Beschuldigte sei vorschriftsgemäss auf der Normalspur passiv und mit konstanter Geschwindigkeit an den anderen Fahrzeugen, welche im Pulk und etwas weiter vorne eindeutig in enger Kolonne gefahren seien, vorbeigefahren. Sie sei somit passiv, ohne zu beschleunigen und in antizipierendem Einspuren an der sich auf der mittleren Spur fortbewegenden Fahrzeuggruppe vorbeigefahren. Die Voraussetzungen des erlaubterweise rechts Vorfahrens seien gemäss neuster Bundesgerichtspraxis erfüllt. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung sei zu verneinen und auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. 11. Erwägungen der Kammer Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das zur Diskussion stehende Fahrmanö- ver der Beschuldigten die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt oder ob die Beschuldigte eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat oder ob sie, wie von der Vorinstanz angenom- men, freizusprechen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob vorliegend die Ausnahme- regelung vom Verbot des Rechtüberholens nach Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV auf Au- tobahnen beim Fahren in parallelen Kolonnen anwendbar ist. 11.1 Zum Verbot des Rechtsüberholens Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer rechts zu kreuzen und links zu überholen. Daraus wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Nach der 8 Rechtsprechung liegt ein nach Art. 35 Abs. 1 SVG verbotenes Rechtsüberholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfah- rendes Fahrzeug einholt, rechts an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Vor- aussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV auf Autobahnen beim Fahren in parallelen Kolonnen vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren, wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93, E. 3.3; BGE 124 IV 219, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.3). Das Bundesgericht präzisiert in BGE 142 IV 93 den Begriff des Kolonnenverkehrs und die damit verbundene Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkei- ten auf den einzelnen Fahrspuren. Demnach ist Kolonnenverkehr anhand der kon- kreten Verkehrssituation und des Regelungsgehalts der Normen des SVG und der VRV zu bestimmen. Auf Autobahnen herrscht gerade zu Stosszeiten auf der (linken und mittleren) Überholspur im Gegensatz zur Normalspur häufig dichterer Verkehr. Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass bei derartigen, regelmässig auftretenden Verkehrssituationen namentlich bei mehr als zwei gleich gerichteten Fahrspuren die Beurteilung, ob paralleler Kolonnenverkehr vorliegt, anhand des konkreten Ge- samtverkehrsaufkommens, das sich dem Fahrzeuglenker bietet, vorzunehmen ist. Kolonnenverkehr auf der Normalspur mit der Begründung zu verneinen, die Ab- stände zwischen den Fahrzeugen auf der Normalspur seien rund doppelt so gross wie diejenigen zwischen den Fahrzeugen auf der (linken und/oder mittleren) Über- holspur, widerspricht dem Rechtsfahrgebot und lässt sich mit den geltenden Ab- standsregeln und dem heutigen Verkehrsaufkommen nicht mehr in Einklang brin- gen (E. 4.2.1, S. 99). Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Ausnahmerege- lung, bei Kolonnenverkehr ausnahmsweise rechts überholen zu dürfen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV), bei einer solchen Verkehrssituation auch für den vorschriftsmässig auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker beim (passiven) Rechtsvorbeifahren mit konstanter Geschwindigkeit zur Anwendung gelangen muss, und zwar unab- hängig davon, ob bzw. dass die Abstände zwischen den Fahrzeugen auf der Nor- malspur grösser sind als zwischen denen auf der linken (und mittleren) Überhol- spur. Paralleler Kolonnenverkehr ist bereits dann anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. Dass die Abstände zwischen den Fahrzeugen auf beiden Fahrspuren nicht identisch sind und die auf den Fahrstreifen gefahrenen Ge- schwindigkeiten verkehrsbedingt geringfügig differieren, ist unvermeidlich und ohne Bedeutung (E. 4.2.1, S. 100). Paralleler Kolonnenverkehr setzt nicht voraus, dass sich die Fahrzeugkolonnen auf allen Fahrspuren permanent mit identischer Ge- 9 schwindigkeit unter Einhaltung gleichgrosser Abstände fortbewegen. Dies ist be- reits faktisch unmöglich (E. 4.2.1, S. 101). Die Beschuldigte bestreitet nicht, auf der Normalspur rechts an drei sich auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen vorbei gefahren zu sein. Jedoch bringt sie vor, es habe paralleler Kolonnenverkehr geherrscht. Sie habe den Fahr- spurenwechsel vom zweiten Überholstreifen auf die Normalspur vorgenommen, um rechtzeitig auf der rechten Spur zu sein, um schliesslich die Ausfahrt Bern- Wankdorf zu nehmen. Obwohl der zweite Überholstreifen frei gewesen wäre, um die Fahrzeuge auf der ersten Überholspur zu überholen, habe sie sich zu recht dafür entschieden, frühzeitig und antizipierend rechts einzuspuren, da aufgrund der Verkehrsdichte ein späterer Spurenwechsel nicht mehr ohne Störung des Ver- kehrsflusses möglich gewesen wäre. Zentrale Elemente seien in diesem Fall die Geschwindigkeit der anderen Fahrzeuge und der verdichtete Verkehr weiter vorne. Das Fahrmanöver der Beschuldigten und damit das Rechtsvorbeifahren an den Fahrzeugen, welche sich auf der ersten Überholspur befunden haben, ist nur im Fall von parallelem Kolonnenverkehr zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahr- spuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus. Nicht vorausgesetzt ist, dass auf al- len drei Fahrspuren dichter Verkehr herrscht. Auf der ViDistA-Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass die mittlere Fahrspur von mehreren Fahrzeugen befahren wird. Jedoch befinden sich zum Zeitpunkt des Überholmanövers weder auf dem zweiten Überholstreifen vor der Beschuldigten noch auf dem Normalstreifen Fahrzeuge. Wie in der Aufzeichnung ersichtlich und von der Vorinstanz festgestellt, staut sich der Verkehr erst ca. 200 m weiter vorne. Anders als im BGE 142 IV 93 dargestell- ten Sachverhalt herrschte zum Zeitpunkt des Fahrspurenwechsels und des Vorbei- fahrens an den Fahrzeugen auf der ersten Überholspur auf der Normalspur kein Kolonnenverkehr. Es ist daher festzuhalten, dass kein paralleler Kolonnenverkehr und damit keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV vorlag. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gegen das Verbot des Rechtsüberholens verstiess. 11.2 Zur Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt und objek- tiv immer schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird (BGE 142 IV 93, E. 3.2 mit Hin- weisen), weshalb regelmässig eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu bejahen ist. 10 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Gemäss der Beschuldigten sei aus mehreren Gründen keine erhöhte abstrakte Ge- fährdung vorgelegen. Es sei in der konkreten Situation mit sich abzeichnendem Stau und sehr dichtem (Kolonnen-) Verkehr von allen Verkehrsteilnehmern erhöhte Aufmerksamkeit gefordert gewesen und es habe wegen des sich erfahrungs- gemäss bildenden „Handorgeleffekts“ damit gerechnet werden müssen, dass auf beiden Spuren wechselnde Geschwindigkeiten gefahren würden, so dass auch mit einem rechts Vorbeifahren habe gerechnet werden müssen. Zudem müssten sich die Autofahrer auf der linken und mittleren Spur bewusst sein, dass rechts vorbei gefahren werden könne, weil kurze Zeit später die Autobahn verzweige und auf- grund unterschiedlicher Fahrziele Spurenwechsel erfolgen müssten. Daraus vermag die Beschuldigte nichts für sich abzuleiten. Der zweite Überholstrei- fen, auf dem sie sich befand, bevor sie den Fahrspurenwechsel einleitete, war frei und vor ihr befanden sich keine weiteren Fahrzeuge. Ebenso der Normalstreifen im Zeitpunkt des Überholmanövers der Beschuldigten. Auch wenn sich etwas weiter vorne der Verkehr bereits zu stauen begann und rund 200 m später von dichtem Verkehr und möglicherweise von Kolonnenverkehr ausgegangen werden konnte, so trifft dies im Zeitpunkt des Fahrspurenwechsels und des Überholmanövers nicht zu. Gerade dadurch, dass die Beschuldigte den Fahrspurenwechsel etwas abrupt durchgeführt hat, mussten die Fahrzeuge auf dem ersten Überholstreifen nicht mit dem plötzlichen Auftauchen eines Fahrzeugs von rechts rechnen. Sie durften sich in dieser Situation darauf verlassen, dass sie nicht plötzlich rechts überholt werden. Indem die Beschuldigte drei Fahrzeuge rechts überholte, schuf sie damit eine er- höhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer, weswegen der objekti- ve Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. 11.3 Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter der sich allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregel- widrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in die- sem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133, E. 3.2 S. 136; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). 11 Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine sub- jektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Un- aufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Ver- letzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93, E. 3.1 mit Hinweisen u.a. auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002). Mit dem Begriff der „Rücksichtslosigkeit“ wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein be- denken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern um- schrieben, das nicht nur im bewussten „Sich-hinwegsetzen“, sondern auch im blos- sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3a). Die Beschuldigte bringt vor, sie habe versucht, eine Gefahrensituation zu vermei- den, indem sie den Fahrspurenwechsel frühzeitig vorgenommen habe und um nicht weiter vorne reindrücken zu müssen. Sie sei ohne zu beschleunigen konsequent auf der rechten Spur geblieben. Es sei ihr nie um ein schnelleres Vorankommen gegangen, sonst hätte sie auf dem rechten Fahrstreifen beschleunigt und allenfalls später wieder auf die freie Überholspur gewechselt. Im Vordergrund sei ein den Verkehrsfluss förderndes und damit eine Gefahr verminderndes Fahren gestanden. Die Kammer schliesst sich an dieser Stelle den Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand an. Die Beschuldigte hat den Fahrspurenwechsel voraus- schauend im Hinblick auf die Ausfahrt Bern-Wankdorf vorgenommen und wollte mit ihrem Fahrmanöver eine spätere Gefährdungssituation vermeiden. Dies wird auch in der Videoaufzeichnung ersichtlich, aus welcher hervorgeht, dass die Beschuldig- te auf dem Normalstreifen nicht beschleunigt hat, sondern mit konstanter Ge- schwindigkeit weitergefahren ist. Sie hat somit weder beschleunigt noch gedrängelt oder ist sonst durch ihre Fahrweise aufgefallen, mit Ausnahme ihres sportlichen Spurwechsels, welcher allerdings gefahrlos vollzogen werden konnte. Der Beschuldigten kann daher kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes verkehrswidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Ebenso wenig war sich die Be- schuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit ihrer verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst, ging es ihr doch gerade darum, durch einen frühzeitigen Spurwechsel ei- ne spätere Gefahrensituation zu vermeiden. Das ändert aber nichts daran, dass sie an dieser Stelle die Fahrzeuge auf der ersten Überholspur nicht hätte rechts über- holen dürfen, denn im Bereich ihres Überholmanövers herrschte auf der von ihr be- fahrenen Normalspur klarerweise noch kein Kolonnenverkehr. Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigte unbewusst fahrlässig gehandelt hat und ob für diesen Fall das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Indem die Beschuldigte glaubhaft ausführt, sie habe vorausschauend und im Hin- blick auf die Ausfahrt Bern-Wankdorf den Fahrspurenwechsel vorgenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie sich andernfalls weiter vorne hätte „reinmos- ten“ müssen, kann nicht von einer besonderen Gleichgültigkeit bzw. einem beden- ken- oder gewissenlosen Verhalten ausgegangen werden. Dass die Beschuldigte 12 mit ihrer Einschätzung, dass ein späteres Einspuren schwierig sein könnte, richtig lag, bestätigte auch der Zeuge D.________, wonach es für sie nachher schwierig gewesen sei, vor den Audi der Beschuldigten zu fahren. Dass sie in der Folge ihre Fahrt auf der Normalspur nicht verlangsamt hat und daher mit gering höherer Ge- schwindigkeit an drei Autos auf der ersten Überholspur vorbeigefahren ist, war zwar, wie erwähnt, nicht korrekt, aber in Anbetracht der konkreten Situation nicht sonderlich gefährlich und bestimmt nicht rücksichtslos, zumal sich weiter vorne ei- ne Verdichtung des Verkehrs auch auf der Normalspur bereits abgezeichnet hat und somit erkennbar war, dass sich bald eigentlicher Kolonnenverkehr einstellen wird, bei dem ein Rechtsüberholen zulässig ist. Damit war die Beschuldigte zwar pflichtwidrig unachtsam, was als Fehlverhalten einzustufen ist, doch zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es trotz des Vorliegens des objektiven Tatbestands einer groben Verkehrsregelverletzung am subjektiven Tatbestand für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG fehlt. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG genügt es, wenn die Tat fahrlässig begangen wird. Fahr- lässigkeit liegt vor, wenn die Folge des Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen wird. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit dann, wenn die Vorsicht nicht bedacht wird, die nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen geboten wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigten ist damit lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorzuwerfen und sie ist dementsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. 13 13. Strafrahmen Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse be- straft. Nach Art. 106 Abs. 1 StGB können Bussen bis zu einem Betrag von CHF 10‘000.00 ausgefällt werden und für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten oder überschreiten. 14 Konkrete Strafzumessung 14.1. Tatkomponenten Die Tatkomponenten beinhalten die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handels sowie die Beweggründe und Ziele des Täters oder der Täterin. Auch wenn die Beschuldigte im vorliegenden Fall keine konkrete Unfallgefahr be- wirkt hat, hat sie durch ihr Überholmanöver zumindest ein Kollisionsrisiko geschaf- fen, welches weder nötig noch sinnvoll gewesen ist. Es ist jedoch zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte die drei Fahrzeuge auf der Überholspur aus Fahrlässig- keit rechts überholte. Zudem unternahm die Beschuldigte den vorausgegangenen Spurwechsel, um eine Gefahrensituation zu vermeiden und den Verkehr durch ei- nen später vorgenommenen Fahrspurenwechsel nicht zu stören. Das Überhol- manöver selbst erfolgte passiv, d.h. ohne Beschleunigung. Die Verwerflichkeit der Tathandlung ist deshalb insgesamt als gering zu werten. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (Version vom 1. Juli 2015) sehen bei unerlaubtem Überholen eine Busse von CHF 300.00 vor. Die in den Richtlinien ebenfalls erwähnte Verbindungsbusse von CHF 500.00 bei Rechtsüberholen auf Autobahn betrifft den Fall einer groben Verkehrsregelver- letzung, was vorliegend nicht der Fall ist. 14.2. Täterkomponenten Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 96) und im eidgenössischen Administra- tivmassnahmen-Register (ADMAS) nicht verzeichnet (pag. 124). 15. Konkretes Strafmass Insgesamt gibt es vorliegend keine Gründe, von der Busse nach oben oder nach unten abzuweichen. Die Beschuldigte ist folglich zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 14 V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 10. Mai 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung angeklagt wurde. Die Vorin- stanz sprach die Beschuldigte von diesem Vorwurf frei und auch die Rechtsmitte- linstanz kommt nun zum Schluss, dass keine grobe, sondern bloss eine einfache Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Angesichts dieses Ausgangs des oberin- stanzlichen Verfahrens obsiegt die Beschuldigte teilweise, weshalb ihr nicht die ge- samten Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Von den erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 1‘685.00, sind CHF 500.00 auszuscheiden und der Berufungsführerin aufzuerlegen. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten trägt der Kanton Bern. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Generalstaatsan- waltschaft als auch die Beschuldigte sind mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen. Aus diesem Grund sind der Beschuldigten, welche als teilweise obsiegend anzusehen ist, lediglich die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 600.00, mithin CHF 300.00 aufzuerlegen (Art. 24 Bst. a VKD, Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht auszurichten. Hingegen ist Art. 436 Abs. 2 StPO einschlägig. Die Kammer setzt die Entschädigung angesichts des Beizugs eines Rechtsanwalts auf eine Pauschale von CHF 1‘000.00 fest. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO werden die auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00 mit der aus- zurichtenden Entschädigung verrechnet. VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das muss natürlich auch gelten, wenn von der Behörde aufgrund einer Anzeige allenfalls ins Auge gefasste Massnahmen aufgrund eines Gerichtsurteils ausgeschlossen, nicht mehr nötig oder unverhältnismässig sind. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, mitzuteilen. 15 Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Rechtsüberholen auf der Autobahn, be- gangen am 17. April 2016 auf der Autobahn A1 West R Bern, Abschnitt Bern-Neufeld, Verzweigung Bern-Wankdorf Richtung Bern-Ostring und in Anwendung der Art. 47, 103, 104, 106 Abs. 1 bis 3, 333 StGB Art. 35 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 36 Abs. 1 und 5 VRV Art. 426, 428, 436 Abs. 2, 442 Abs. 4 StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von CHF 300.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt; 2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1685.00, ausmachend zu Lasten der Beschuldigten CHF 500.00 und unter Auf- erlegung der restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘185.00 an den Kanton Bern; 3. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, ausmachend zu Lasten der Beschuldigten CHF 300.00 und unter Aufer- legung der restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Kanton Bern. II. A.________ ist gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO eine Entschädigung auszurichten. Diese wird pauschal auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und mit den erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von zusammen CHF 800.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihr noch eine Restentschädigung von CHF 200.00 auszuzahlen ist. 16 Zu eröffnen: - Der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - Der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - Der Vorinstanz - Dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administra- tive Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 19. April 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17