und wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 301 Tagen wird an die Freiheitsstrafe, vorab an den unbedingten Teil, angerechnet. 2. Zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘430.00. 3. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘000.00. IV.