43 Das Bundesamt löscht die DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des DNA-Profil- Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) die Zustimmung zur Löschung erteilt. Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst.