__ für Auslagen in der Höhe von CHF 81.40 und mit einer Reiseentschädigung von CHF 150.00 entschädigt. In Anwendung des obgenannten Verteilschlüssels fallen CHF 1‘224.50 auf den Freispruch und CHF 2‘449.00 auf den Schuldspruch. Der Beschuldigte hat die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘449.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 570.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen