105 ff) sowie die Teilnahme an der Hafteröffnung vom 23.11.2015 um 0.25 Stunden auf 2 Stunden (pag. 181) gekürzt. Die geltend gemachten Reisezeiten vom 10.12.2015 von einer Stunde und vom 17.2.2016 von 0.2 Stunden werden ebenfalls gestrichen. Insgesamt erfolgt mithin eine Kürzung des amtlichen Honorars um 7.45 Stunden. Für die gekürzten Reisezeiten wird Rechtsanwältin B.________ allerdings sechs Mal ein halber Reisetag von CHF 150.00 entschädigt (vgl. hierzu auch Ausführungen der Vorinstanz, pag. 741 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).