22. Entschädigung für die amtliche Vereidigung 22.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte mit Honorarnote vom 20.6.2016 erstinstanzlich eine Entschädigung von insgesamt CHF 19‘025.30 (69.25 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 17‘312.50; zuzüglich Auslagen von CHF 303.50 und MwSt. von CHF 1‘409.30) geltend (pag. 614 ff.). Der ausgewiesene Aufwand ist zu hoch. Rechtsanwältin B.________ hat für die erstinstanzliche Hauptverhandlung insgesamt 11 Stunden geltend gemacht. Diese dauerte jedoch nur zirka 6.5 Stunden. Ferner gilt die Reisezeit gemäss Art. 10 PKV