Auch vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte teilweise, zumal er einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt jedoch im Rahmen des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung. Entsprechend rechtfertigt sich auch oberinstanzlich die Auferlegung von 1/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern und 2/3 der Kosten, ausmachend CHF 4000.00, an den Beschuldigten.