2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘430.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 21.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verkehrskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Auch vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte teilweise, zumal er einen vollumfänglichen Freispruch beantragte.