618 f. – wobei die Verfahrenskosten ohne die amtliche Entschädigung zu verlegen sind). Die Kostenauferlegung für den Freispruch betreffend sexueller Nötigung im Umfang von 1/3 an den Kanton Bern und von 2/3 der Verfahrenskosten an den Beschuldigten für die Schuldsprüche erachtet die Kammer als angemessen. Dementsprechend hat der Kanton Bern die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘215.00 zu tragen. 2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘430.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.