21. Verfahrenskosten 21.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 15‘645.00 (Auslagen von CHF 2‘245.00 sowie Gebühren von CHF 13‘400.00; vgl. pag. 618 f. – wobei die Verfahrenskosten ohne die amtliche Entschädigung zu verlegen sind).