41 Teil der Strafe wird auf 10 Monate festgesetzt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird auf zwei Jahre festgelegt. In Anwendung von Art. 51 StGB wird die ausgestandene Untersuchungshaft von 301 Tagen an die Freiheitsstrafe, vorab an den unbedingten Teil, angerechnet. V. Kosten und Entschädigung