Ferner sind keine Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte sich gegenüber fremden Kindern unsittlich verhalten würde. Der Kammer sind damit keine Umstände bekannt, welche gegen die Annahme einer günstigen Prognose sprechen würden, weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen ist. Dem Beschuldigten ist damit der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Der unbedingte