Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen. Die fraglichen Delikte sind alle im Zusammenhang mit seinen Kindern erfolgt, welche sich aktuell unter der Obhut der Kindsmutter befinden. Die zuständigen Behörden (Beistand, KESB) sind über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt. Der Beschuldigte kann folglich nicht ohne weiteres wieder in eine ähnliche Situation geraten, bei welcher eine sexuelle Handlung mit Kindern leicht möglich wäre. Ferner sind keine Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte sich gegenüber fremden Kindern unsittlich verhalten würde.