Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 43). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen.