43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Die vorliegende Strafe von 30 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.1 f.; E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie bei Art.