20. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtstrafe von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe. Diese ist teilbedingt oder unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art.